Inge Rathmann ,WP, StB & Helmut Melzer, StB

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Lexika

Rente

Renten werden steuerlich als sonstige Bezüge erfasst. Zur Beurteilung der Steuerfolgen muss zwischen Leibrenten und Zeitrenten unterschieden werden.

Leibrente

Leibrenten sind gleichbleibende Bezüge, die auf Lebenszeit einer bezugsberechtigten Person ausgezahlt werden. Eine private Leibrente ist zum Beispiel die gesetzliche Altersrente.

Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde die nachgelagerte Besteuerung von Renten bis 2040 schrittweise eingeführt. Damit sind die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem Jahre 2005 nicht mehr mit einem Ertragsanteil steuerpflichtig, sondern mit einem Besteuerungsanteil von 50 %. Dieser Prozentsatz steigt in den kommenden 35 Jahren für jeden neuen Rentnerjahrgang kontinuierlich an, und zwar bis 2020 um jeweils 2 % und von 2021 bis 2040 um jeweils 1 %. Rentner, die im Jahre 2040 in Rente gehen, müssen also 100 % ihrer Rente versteuern.

Nur im ersten Jahr wird die Rente mit dem Besteuerungsanteil besteuert. Ab dem zweiten Jahr ist dann nicht mehr der Besteuerungsanteil, sondern der volle Rentenbetrag nach Abzug des persönlichen Rentenfreibetrages steuerpflichtig. Dieser Rentenfreibetrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem ersten vollen Jahresbetrag der Rente und dem Besteuerungsanteil, dieser wird zeitlebens festgeschrieben. Dadurch werden künftige Rentenerhöhungen stets in vollem Umfang steuerpflichtig.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 5.9.2006 entschieden, dass die Übernahme von Beitragsleistungen zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber dann keinen Arbeitslohn darstellt, wenn die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die zugesagten beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge angerechnet werden sollen.

Zeitrente

Zeitrenten enden grundsätzlich mit Fristablauf. Sie sind nicht von der Lebenszeit des Rentenberechtigten abhängig. Der Besteuerung unterliegt die Zeitrente in voller Höhe.

Eine Schadensersatzrente ist keine steuerbare Einnahme, da sie zur Wiederherstellung der wirtschaftlichen Absicherung des Geschädigten dient (Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.11.2008, X R 31/07).

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 26.11.2008, X R 31/07

BFH 05.09.2006, VI R 38/04

BVG 06.03.2002, 2 BvL 17/99

BMF 13.09.2010, IV C 3 - S 2222/09/10041 und IV C 5 - S 2345/08/0001

BMF 13.02.2007, IV C 5 - S 2333/07/0002

§ 22 EStG

R 22.3 EStR

R 22.4 EStR