Inge Rathmann ,WP, StB & Helmut Melzer, StB

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Lexika

Annahme der Erbschaft

Die Annahme der Erbschaft besagt, dass nach dem Tod des Erblassers der vorläufige Erbe die Erbschaft behalten will. Mit der Annahme erwirbt der Erbe die Erbschaft also endgültig. Damit verliert er sein Recht, die Erbschaft auszuschlagen. Die Annahme ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Sie kann frühestens erfolgen, wenn der Erbfall eingetreten ist. Die Annahme der Erbschaft kann nicht zeitlich befristet oder unter einer Bedingung erfolgen (z. B. dass die Annahme nur erfolgt, wenn der Erblasser keine Schulden hinterlassen hat). Die Annahme kann sich auch nur auf den gesamten Nachlass erstrecken und nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränken.

Die Annahme der Erbschaft kann auf drei verschiedenen Wegen erfolgen:

  • durch ausdrückliche Erklärung des Erben,

  • durch sogenanntes schlüssiges Verhalten oder

  • durch Ablauf der Ausschlagungsfrist.

Ausdrückliche Erklärung der Annahme

Der Erbe kann sich mündlich oder schriftlich dahin gehend äußern, dass er den Nachlass behalten will. Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz für die ausdrückliche Erklärung der Annahme nicht vor. Im Regelfall wird die Annahmeerklärung gegenüber einem Nachlassbeteiligten (z. B. einem Miterben) oder gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen.

Annahme durch schlüssiges Handeln

Durch schlüssige Erklärung erfolgt die Annahme, wenn Äußerungen oder Handlungen des Erben die Schlussfolgerung zulassen, dass er die Erbschaft endgültig behalten will. Von der schlüssigen Annahme der Erbschaft ist beispielsweise auszugehen, wenn der Erbe einen Erbschein beantragt oder einen Erbteil verkauft.

Beispiel: Sabine Weimer organisiert nach dem Tod ihres Vaters die Beerdigung und übernimmt auch die anfallenden Kosten. Ihre Geschwister gehen davon aus, dass sie damit auch die Erbschaft angenommen hat, die mit erheblichen Schulden belastet ist. In der Übernahme der Beerdigungskosten ist allerdings ebenso keine schlüssige Annahme der Erbschaft zu sehen wie etwa bei dem Antrag auf Testamentseröffnung.

Annahme durch Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist

Als Annahme der Erbschaft gilt auch, wenn der Erbe die für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebene Frist hat verstreichen lassen.

Wer die Annahme erklären kann

Die Annahme der Erbschaft kann nur durch den Erben erfolgen, nicht durch den Testamentsvollstrecker oder einen Nachlassverwalter. Bei der Annahme kann sich der Erbe durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ist auch formlos gültig.

Gesetzliche Grundlagen: §§ 1942 ff. BGB