Inge Rathmann ,WP, StB & Helmut Melzer, StB

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Lexika

Mietvertrag

Der Mietvertrag ist ein Vertrag, durch den sich der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch einer Sache auf Zeit zu gewähren, während sich der Mieter seinerseits verpflichtet, die vereinbarte Miete zu zahlen. Er kann grundsätzlich in jeder Form abgeschlossen werden, also auch mündlich. Besondere gesetzliche Regelungen, die den Mieter schützen sollen, gelten für den Wohnungsmietvertrag.

Tipp: In der überwiegenden Zahl der Fälle ist es für den Mieter günstiger, wenn er seine Wohnung aufgrund eines mündlichen Mietvertrags bewohnt. Das Mietverhältnis richtet sich dann ausschließlich nach den gesetzlichen Regelungen, die für den Mieter günstiger sind als Klauseln im Mietvertrag, in denen gesetzliche Regelungen zugunsten des Vermieters abgeändert werden.

Pflichten des Vermieters

Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Sache während der Mietzeit zu überlassen. Das bedeutet, dass dem Mieter der Besitz an der Sache (z. B. Wohnung) eingeräumt wird. Dazu gehört auch die Übergabe der Schlüssel, durch die er die Wohnung in Gebrauch nimmt.

Der Vermieter ist außerdem verpflichtet, die Mietsache in dem vertragsmäßigen Zustand zu erhalten. Er hat also während der Mietzeit dazu erforderliche Erhaltungs- und Reparaturarbeiten vorzunehmen. Die Instandhaltungspflicht des Vermieters umfasst auch die Beseitigung der Abnutzung der Mietsache, welche durch den vertragsmäßigen Gebrauch des Mieters verursacht wird. Diese Abnutzungen hat der Mieter nicht zu vertreten; sie werden durch die Zahlung der Miete abgegolten. Die Instandhaltungspflicht des Vermieters wird im Mietvertrag häufig dahin gehend abbedungen, dass dem Mieter die sogenannten Schönheitsreparaturen übertragen werden.

Ist die Mietsache mangelhaft, so stehen dem Mieter unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen Mängelrechte zu. Diese muss er innerhalb der gesetzlichen Fristen geltend machen.

Pflichten des Mieters

Die wichtigste Pflicht des Mieters ist die Zahlung der vereinbarten Miete. Die Höhe der Miete kann grundsätzlich frei vereinbart werden. Sonderregelungen bestehen insbesondere für die Miete von Sozialwohnungen und für Wohnraum, der mithilfe staatlicher Förderung oder steuerbegünstigt errichtet wurde.

Zu den weiteren Pflichten des Mieters gehört die pflegliche Behandlung der Mietsache. Ferner hat er Maßnahmen zu dulden, die für die Erhaltung der Mietsache erforderlich sind (z. B. Instandhaltungsarbeiten). Auch Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache (Modernisierungsmaßnahmen) hat er hinzunehmen.

Gesetzliche Grundlagen: §§ 535 ff. BGB