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Aktuell


18.12.2024

DIHK zur neuen Grundsteuer: Keine Sonderlasten für Unternehmen durch die Hintertür!

Ab 2025 wird das neue Grundsteuerrecht bundesweit angewendet – Auslöser der Reform war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Hamburg, Niedersachsen, Hessen, Bayern und Baden-Württemberg wählten eigene, einfachere Wege, um die Vorgaben des BVerfG umzusetzen. Die übrigen Länder haben sich im Kern für das komplexere, sog. Bundesmodell entschieden.

Das politische Versprechen des neuen Rechts war, die Grundsteuer aufkommensneutral zu reformieren – allerdings nicht bezogen auf den einzelnen Steuerzahler, sondern bezogen auf die Einnahmen der jeweiligen Gemeinde.

Steuererhöhungen verringern die Wettbewerbsfähigkeit

Die Höhe der gesamten steuerlichen Belastung ist für Unternehmen ein wichtiges Kriterium bei der Standortwahl. Für Gemeinden mit sehr hohen Hebesätzen bei der Grundsteuer ist es deshalb schwieriger, sich im interregionalen, aber auch im internationalen Standortwettbewerb zu behaupten. Betriebe sehen große Belastungen nicht mehr als angemessen an im Vergleich zu den gebotenen kommunalen (Infrastruktur-)Leistungen.

Ob die Grundsteuer in den Bundesländern aufkommensneutral umgesetzt wird, dürfte sich erst anhand des Aufkommens im Jahr 2025 gegenüber dem aktuellen Jahr zeigen. Schon jetzt steht allerdings fest; Leider haben viele Gemeinden das Jahr 2024 gezielt genutzt, um das Vergleichsniveau anzuheben. Der aktuellen DIHK-Hebesatzumfrage zufolge sind die Hebesätze der für Unternehmen relevanten Grundsteuer B im vergangenen Jahr erneut kräftig gestiegen: um 14 Prozentpunkte auf 568 Prozent. Das ist die stärkste Erhöhung seit zehn Jahren. Dabei fällt die Spannbreite der Anhebungen in Prozentpunkten sehr groß aus: Sie reicht in den betroffenen Gemeinden von 4 (Springe) bis hin zu 410 Prozentpunkten (Niederkassel).

Sonderlasten durch gesplittete Messzahlen oder sogar Hebesätze

Die neue Grundsteuer belastet Unternehmen häufig überproportional: Nach dem Bundesmodell wird der neu definierte Wert einer Immobilie mit der bundesgesetzlichen Messzahl multipliziert. Hierauf ist dann der gemeindliche Hebesatz anzuwenden. Dabei ist bereits eine Benachteiligung der Betriebe angelegt: Die Messzahl beträgt in den meisten Bundesländern für unternehmerisch genutzte Immobilien 0,34 Promille gegenüber 0,31 Promille für Wohnimmobilien.

Berlin, Saarland, Bremen und Sachsen gehen sogar darüber hinaus und legen mittels Landesgesetz deutlich höhere Messzahlen für Nicht-Wohngrundstücke fest. In Bremen beispielsweise werden für diese 0,75 Promille angesetzt – gegenüber 0,31 Promille für Wohngrundstücke.

Was besser wäre: einheitliche Messzahlen und Hebesätze

Die Folge dieser Ungleichbehandlung sind deutlich überproportionale Grundsteuerlasten der Unternehmen vor Ort, was die ohnehin bereits schwierigen Standortbedingungen für die Unternehmen noch einmal verschlechtert. Die Hebesätze sollten daher gesenkt werden, um die Wirtschaft zu entlasten. Gleiches gilt für die Messzahlen zulasten der Unternehmen. Sie sollten vom jeweiligen Gesetzgeber auf Landes- und auf Bundesebene abgeschafft werden, damit von vornherein keine Sonderlast für Unternehmen entsteht.

DIHK, Mitteilung vom 22.11.2024